Glasfasern 91
Illegal
In
Sachsen werden Taxifahrer, die im Verdacht stehen, „offensichtlich
illegal
eingereiste Personen“ befördert zu haben, nach einem seit 1994
bestehenden
Gesetz mit Geld- und Gefängnisstrafen sowie Führerschein- und
Konzessionsentzug
bedroht; kürzlich erst ist einschlägig eine Haftstrafe von
zwei Jahren und zwei
Monaten verhängt worden. Um den Chauffeuren die Entscheidung
zwischen dem allgemeinen
Beförderungsanspruch und dem Anspruch des Staates auf Verfolgung
als zwielichtig
erkannter Personen zu erleichtern, empfiehlt der Bundesgrenzschutz den
Fahrern,
„bei Aufnahme der Fahrgäste auf das äußere
Erscheinungsbild, Kleidungszustand
und andere äußere Auffälligkeiten“ zu achten.
Darüber hinaus rät der BGS zu
vertrauensvoller Zusammenarbeit mit der Grenzpolizei, wobei die
kommunikationstechnische
Ausrüstung der Fahrzeuge einer sinnvollen Nutzung im Interesse des
vor
illegaler Einwanderung zu schützenden Gemeinwohls zuzuführen
sei.
Bekanntlich
sind in Sachsen die historischen Voraussetzungen zur erfolgreichen
Anwerbung
Inoffizieller Mitarbeiter für die Interessen staatlicher
Einrichtungen
besonders günstig. Daß ein ganzer Berufszweig unter
Strafandrohung gegen seine
Mitglieder kollektiv auf die Unterstützung staatlicher Abwehr- und
Verfolgungsorgane
eingeschworen wird, dürfte jedoch selbst für sächsische
Verhältnisse ein Novum
sein. Ein Fortschritt, der sich ganz offensichtlich der
Rundumerneuerung nach
der deutschen Wende verdankt, zumal die sozialpolitischen Aspekte des
Experiments nicht zu übersehen sind. Die Annahme, hier habe man
sich unter der
Federführung des notorisch einfallsreichen
Ministerpräsidenten Biedenkopf ein erfolgversprechendes
Umschulungsprogramm für ein krisenanfälliges Gewerbe
ausgedacht, drängt sich
nachgerade auf. Warum sollte man nicht die
ausländerrechtliche und die
arbeitsmarktpolitische Fliege mit einer Klappe schlagen?
Auch
die bundespolitische Dimension der sächsischen Gesetzgebung ist
evident, stellt
doch diese nicht nur die Beihilfe zu illegaler Einreise,
sondern auch zu
ebensolchem Aufenthalt unter
Strafe. Somit macht sich jeder Taxifahrer zwischen Flensburg und
Berchtesgaden
verdächtig, wenn er beliebig auch
solche
Fahrgäste befördert, deren äußeres
Erscheinungsbild zwingend auf ausländische,
das heißt womöglich illegale Herumtreiberei in einem
Land schließen läßt, das
per Gesetz nun einmal exklusiv den Einheimischen vorbehalten ist. Die
strafrechtlichen Weiterungen liegen auf der Hand. Denn
logischerweise macht
sich jeder scheinbar harmlose Passant schuldig, der mit gespielter
Unaufmerksamkeit an einer dubiosen Gestalt vorbeiläuft, anstatt
sofort zu
reagieren, wie es das Gesetz ihm vorschreibt: Aha! Kleidungszustand!
Äußere
Auffälligkeiten! Offensichtlich illegal eingereist! Polizei!
Was
die Droschken-Innung betrifft, bleibt allerdings ein juristisches
Problem.
Keinem, der in einer deutschen Großstadt gelegentlich ein Taxi
besteigt, kann
verborgen geblieben sein, daß zahlreiche Taxifahrer in
diesem Land Ausländer
sind. Wie aber hat man sich als rechtmäßig deutscher
Fahrgast zu verhalten,
wenn alle Indizien dafür sprechen, daß der Mann am
Steuer ein offensichtlich
illegal Eingereister ist? Bedenklicher noch: man stelle sich nur vor,
daß ein
ausländischer und möglicherweise illegaler
Taxifahrer einen illegalen, mithin
ausländischen Fahrgast kreuz und quer durch Unserland
transportiert! Hier
klaffen Gesetzeslücken, denen unbedingt und sofort
Rechnung zu tragen ist.
Klaus
Kreimeier
1997